Information über die Kostenübernahme der Behandlungen
Für schulmedizinische und komplementärmedizinische Leistungen, Medikamente und Nahrungsergänzungen gibt es für Patienten, die in der Schweiz versichert sind, verschiedene Möglichkeiten der Kostenübernahme.
Kostenübernahme durch die Grundversicherung (KVG/UVG):Alle schulmedizinischen Leistungen, Labor, Medikamente etc. die durch einen Arzt erbracht werden.
Entsprechende Rechnungen werden auf elektronischem Wege direkt an die Krankenversicherung gesandt.
Kostenübernahme durch die Zusatzversicherung : Hier gibt es bei den einzelnen Anbietern von Zusatzversicherungen grosse Unterschiede in der Erstattungspraxis.
Es empfiehlt sich, vor der Behandlung mit der Versicherung die Kostendeckung zu klären. Der Patient ist selbst für diese Abklärung verantwortlich.
Zu den Leistungen, welche die Zusatzversicherungen rückerstatten können, zählen:
Phytotherapie, Schüsslersalze, Homöopathika, Bachblüten etc.
Diverse Massagen, (APM n. Penzel, Lymphdrainage, Fussreflexzonenmassage)
Naturheilverfahren nach TEN
Rechnungen für diese Leistungen müssen nach dem Vertragsversicherungsgesetz VVG direkt an den Patienten geschickt werden. Der Rechnungsbetrag muss vom Patienten bezahlt werden. Je nach Versicherungsart kann der Patient die Rechnung zur Rückerstattung seiner Zusatzversicherung einreichen.
Kostenübernahme durch den Patienten:
Patienten müssen für die oben aufgeführten Methoden selbst bezahlen, wenn:
keine komplementärmedizinische Zusatzversicherung abgeschlossen wurde
der/die Therapeutin nicht anerkannt ist
die Methoden / Heilmittel nicht von der Zusatzversicherung gedeckt sind (im Zweifelsfall vorher nachfragen)
es sich um Nahrungsergänzungspräparate / Spezialitäten handelt, die von keiner Grund- oder Zusatzversicherung übernommen werden
Im Ausland versicherte Patienten Patienten, welche im Ausland versichert sind, müssen alle Leistungen (schul- und komplementärmedizinische) direkt am Anschluss an die Behandlung bar bezahlen. Ob der Patient Anspruch auf eine Rückerstattung seiner ausländischen Versicherung hat, wird nicht von der Praxis abgeklärt.
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